Freistellungsauftrag
Für Freistellungsaufträge liegen die Sparerpauschbeträge liegen zur Zeit bei 801,00 Euro für Alleinstehende und 1.602,00 Euro für Verheiratete.
Freistellungsaufträge beziehen sich grundsätzlich auf einen Veranlagungszeitraum, also ein Kalenderjahr. Sie können für das laufende und für künftige, nicht aber für zurückliegende Jahre, zuerkannt werden. Auch können sie nicht auf ein oder mehrere Jahre befristet werden. Unbefristete Aufträge gelten so lange, bis sie durch einen neuen Auftrag geändert oder widerrufen werden. Wird das Bankkonto gekündigt, gilt ein Freistellungsauftrag trotzdem bis zum Jahresende fort.
Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (FSA) ist in Deutschland die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug (Abgeltungsteuer, früher Zinsabschlag) freizustellen (§ 44a EStG). Er kann nur von Privatpersonen nicht von Firmen, erteilt werden. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt oder sind die Kapitalerträge höher als der Sparer-Pauschbetrag, führt das Geldinstitut vom übersteigenden Betrag (€ 801,00/€ 1602,00 ledig/verheiratet) 25 Prozent Einkommensteuer (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) an das Finanzamt ab. Die Einrichtung und Änderung von Freistellungsaufträgen ist immer gebührenfrei.
Der steuerliche Freibetrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf jedoch den insgesamt zur Verfügung stehenden Steuerfreibetrag (€ 801,00/€ 1602,00 ledig/verheiratet) nicht überschreiten. Auf die Einhaltung der Höchstgrenze und auf die günstigste Verteilung muss der Bankkunde selbst achten.
Eheleute, die dauerhaft getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können seit 2010 entweder gemeinschaftliche oder aber weiterhin Einzel- Freistellungsaufträge erteilen. Einzel-Freistellungsaufträge können jedoch nicht für gemeinsame Konten erteilt werden, während gemeinschaftliche Freistellungsaufträge sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden, möglich sind.
Abgeltungsteuer ab 2009
Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 wurden die bisherigen Regelungen in ihrer Höhe übernommen. Allerdings werden Freistellungaufträge seitdem nicht mehr je Konto oder Depot, sondern jeweils für alle Konten und Depots einer Person oder eines Ehepaares bei einer Bank erteilt.